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   VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190   

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VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190 (https://dejure.org/2005,17167)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.05.2005 - 23 B 05.30190 (https://dejure.org/2005,17167)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30190 (https://dejure.org/2005,17167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; RL 2004/83/EG Art. Art. 15; GFK Art. 1 C Nr. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 73 Abs. 2 a
    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungsschutz, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Machtwechsel, Baath, Terrorismus, Situation bei Rückkehr, Menschenrechtswidrige Behandlung, Anerkennungsrichtlinie, Genfer Flüchtlingskonvention, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Damit liegt eine Erlasslage im Sinne des § 60 a AufenthG vor, welche dem betroffenen Ausländer derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass den Klägern nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der Abschiebung, etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, zu gewähren wäre (zu § 53 Abs. 6 AuslG vgl. BVerwG vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48).

    Die Kläger sind deswegen aber nicht schutzlos gestellt, denn sollte der ihnen infolge des Rundschreibens vom 18. Dezember 2003 und nachfolgender Regelungen zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so können sie unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (BVerwG vom 12.7.2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 47.84

    Asylverfahren - Aufenthaltsbeendigung - Abschiebung - Androhung - Erledigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Weiter bedeutet dies, dass das Bundesamt das im Zeitpunkt seiner Entscheidung ­ Juli 2004 ­ geltende Verfahrensrecht, nämlich § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F., anzuwenden und eine Rechtsentscheidung zu treffen hatte (vgl. BVerwG v. 26.03.1985 NVwZ 1986, 45 f zu nach altem Recht bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitten).

    Nur wenn das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 2 a AsylVfG noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, hätte die Behörde ihre Vorgehensweise an den Vorgaben dieser neuen Bestimmung ausrichten müssen, weil das Gesetz unschwer erkennbar für das Bundesamt in Zukunft eine obligatorische Prüfpflicht einführt, nicht aber rückwirkend, für die Vergangenheit, eine solche ­ mit allen ihren verwaltungstechnischen Schwierigkeiten ­ schafft (vgl. insoweit auch BVerwG v. 26.03.1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Zu einer Änderung seiner Rechtsprechung sah sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes veranlasst, vielmehr betonte es in seinem Urteil vom 15.4.1997 (BVerwGE 104, 265 = NVwZ 1997, 1127 = DVBl 1997, 1384 = InfAuslR 1997, 341), dass landesweit drohende unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen grundsätzlich vom Abschiebezielstaat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein müssen.

    können ferner solche staatliche Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Staatsgewalt haben (BVerwG vom 15.4.1997 a.a.O. m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Denn unmenschliche Behandlungen im Sinne dieser Vorschrift setzen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Misshandlungen durch staatliche Organe voraus (BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 331).

    Verlangt ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Eingriffs, mithin das Vorliegen einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 331 = BayVBl 1996, 216 = DÖV 1996, 250 = DVBl 1996, 612).

  • VG Regensburg, 17.01.2005 - RN 3 K 04.30549

    Irak, Araber, Mandäer, Christen, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf,

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Urteil des 23. Senats vom 10. Mai 2005 (VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Januar 2005, Az.: RN 3 K 04.30549).

    Großes Verkündet am 10. Mai 2005 RN 3 K 04.30549 Staatswappen.

  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 43.88

    Berücksichtigung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage bei Rückkehr

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Soweit die Klagepartei sich fehlenden Wegfalls der Verfolgungsgefahr durch eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände im Herkunftsland auf Art. 1 C Nr. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) beruft, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Ausländer, dessen Asylanerkennung mangels gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit nicht in Betracht kommt, Schutz vor existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlagen bei Rückkehr ins Heimatland nach allgemeinem Ausländerrecht (Gestattung weiteren Aufenthaltes) zu gewähren ist (BVerwG v. 31.1.1989, BVerwG 9 C 43.88, Buchholz 412.25 § 1 AsylVfG Nr. 103).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (BVerwG vom 25.8.2004 DÖV 2005, 77; vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 80 = DVBl 2001, 216 = NVwZ 2001, 335).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Bei bereits erlittener Vorverfolgung darf ein Widerruf nur erfolgen, wenn sich weitere Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen (BVerwG vom 24.11.1998 DVBl 1999, 544 = InfAuslR 1999, 143).
  • BVerwG, 25.08.2004 - 1 C 22.03

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (BVerwG vom 25.8.2004 DÖV 2005, 77; vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 80 = DVBl 2001, 216 = NVwZ 2001, 335).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2005 - 23 B 05.30190
    Die Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO zur Berufungsbegründung, weil sich aus der Antragsbegründungsschrift vom 18. Februar 2005 alles für den Rechtsstreit Wesentliche ergibt (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 NVwZ 2000, 67; vom 25.10.1988 BVerwGE 80, 321 = NVwZ 1989, 477).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2005 - 10 A 10001/05

    Kein Asylrecht für irakische Christen

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